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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 02.06.2026 – 1 AZR 167/25

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:020626.U.1AZR167.25.0

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2025 - 15 SLa 650/24 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. Juni 2024 - 1 Ca 1497/23 - wird zurückgewiesen, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 166/25 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

| Gallner | | Pessinger | | Rinck |

| | Hayen | | Neumann-Redlin | |

Zitierte Vorschriften

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