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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 27.01.2026 – 1 AZR 148/24

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR148.24.0

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 - 12 Sa 512/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Tenor des Berufungsurteils wird in Nr. 2 hinsichtlich des Datums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es lautet „1. März 2030“.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 147/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

| Gallner | | Pessinger | | Rinck |

| | Wankel | | Mertz | |

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