Rechtsprechung · AG Mettmann
AG Mettmann, Beschluss vom 09.04.2026 – 46 F 173/23
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- ECLI
- ECLI:DE:AGME1:2026:0409.46F173.23.00
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 00.00.0000 auf Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund zurückgewiesen.
Gründe
46 F 173/23 | |
| Amtsgericht Mettmann Familiengericht Beschluss |
In der Familiensache E. gegen E.
wird der Antrag der Antragstellerin vom 00.00.0000 auf Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG liegen nicht vor. Bei einer Abwägung liegt keine unzumutbäre Härte vor, wobei ein deutliches Überwiegen des Interesse des die Abtrennung begehrenden Ehegatten gegenüber dem Interesse des anderen Ehegatten an einer umfassenden Verbundregelung verlangt wird (vgl. BeckOGK/Keuter, 1.3.2026, FamFG § 140 Rn. 35).
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die am 00.00.0000 erfolgte Titulierung des erweiterten Auskunftsanspruchs wurde am 00.00.0000 zurückgewiesen, ohne dass seither ein Verfahrensfortgang festzustellen wäre. Auch die Antragstellerin hat seither keine Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Daher ist es nicht richtig, dass die Verfahrensverzögerung allein auf dem Verhalten des Antragsgegners beruht.
Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses bestehen unterschiedliche Auffassungen beider Seiten, die das Gericht auf der Auskunftsebene nicht abschließend bewerten kann.
Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Rechtsprechung des früher zuständigen (zweiten) Beschwerdesenats zur Zulässigkeit einer Abtrennung restriktiv war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Mettmann, 09.04.2026 Amtsgericht
S. Richter am Amtsgericht |
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