ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 30c ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.