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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 65 ZPO – Aussetzung des Hauptprozesses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

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