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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 11a WpÜG – Europäischer Pass

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11a WpÜG verweisen