Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 11a WpÜG – Europäischer Pass
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 11a WpÜG verweisen
- § 1 WpÜG – Anwendungsbereich