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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 166 UmwG – Haftung der Stiftung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.