Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 222 TKG – Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.