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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 222 TKG – Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.