Zum Inhalt springen
Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 60a ThürSchulG – Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Im Bereich der Agrarwirtschaft werden Fachschulen in Trägerschaft des Landes geführt. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für diese Fachschulen gelten § 8 Abs. 8, die §§ 12 und 13 Abs. 9 sowie die §§ 28, 33, 37, 38, 43 bis 45, 48, 51, 52, 57 und 60 entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 8 ist die Aufnahme in die Fachschulen auch mit dem Hauptschulabschluss möglich; diese Schüler können einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium; Gleiches gilt für das Erstellen von Stundentafeln und Lehrplänen.