Ein Schüler muss in der Regel die Schulart oder den Bildungsgang verlassen, wenn er die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat. Dies gilt auch, wenn ein Schüler zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen der berufsbildenden Schulen (mit Ausnahme der Berufsschule) und des Kollegs nicht versetzt wurde. Am Gymnasium können in der Regel insgesamt nur zwei Klassenstufen wiederholt werden; Wiederholungen nach § 49 Abs. 2 werden angerechnet. Wer zweimal nicht versetzt wurde, muss das Gymnasium verlassen. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
§ 50 ThürSchulG – Entlassung wegen mangelnder Leistung
Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.