Zum Inhalt springen
Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 26 ThürSchulG – Recht auf freie Meinungsäußerung

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.