Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024
§ 101 ThürBO – Gleichstellungsbestimmung
Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.