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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 35j StVZO – Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.