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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 21b StVZO – Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.

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„Was regelt § 21b StVZO? Zitiere den Wortlaut.“

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