Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 138 StBerG – Zustellung des Beschlusses
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 138 StBerG verweisen
- § 141 StBerG – Beschwerde