Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 136 StBerG – Abstimmung über das Verbot
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 136 StBerG verweisen
- § 141 StBerG – Beschwerde
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