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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 136 StBerG – Abstimmung über das Verbot

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 136 StBerG verweisen

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