Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 65 SchulG M-V – Kurseinstufung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 65 SchulG M-V verweisen
- § 69 SchulG M-V – Verordnungsermächtigung
- § 78 SchulG M-V – Klassenkonferenz