Ziel der Sexualerziehung ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und sowie der sexuellen Identität des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familien, eingetragenen Lebenspartnerschaften und anderen Formen des Zusammenlebens entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung sowie die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 6 SchulG M-V – Sexualerziehung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 6 SchulG M-V verweisen
- § 49 SchulG M-V – Pflichten der Erziehungsberechtigten