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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 50 SchulG M-V – Unmittelbarer Zwang

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Schülerinnen und Schüler, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn andere Mittel erfolglos geblieben oder nicht erfolgversprechend sind. Die Anordnung trifft die zuständige Schulbehörde.