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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 24 SchulG M-V – Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung der obersten Schulbehörde an Beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur Allgemeinen Hochschulreife führen. Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gelten die Regelungen gemäß § 21. Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch für den Ausbildungsgang charakteristische Anforderungen ersetzt werden.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des beruflichen Bildungsganges und der Regelung in Absatz 1 Satz 4 durch Rechtsverordnung zu treffen.