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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 84a SchG BW – Ausführungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen

  • 1. zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,
  • 2. zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,
  • 3. zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,
  • 4. zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.