(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere
- 1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
- 2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
- 3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
- 4. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.