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Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 4 SächsSchulG – Schularten und Schulstufen

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

  • 1. Allgemeinbildende Schulen
  • a) die Grundschule,
  • b) die Förderschule,
  • c) die Oberschule einschließlich Oberschule+,
  • d) das Gymnasium,
  • e) die Gemeinschaftsschule;
  • 2. Berufsbildende Schulen
  • a) die Berufsschule,
  • b) die Berufsfachschule,
  • c) die Fachschule,
  • d) die Fachoberschule,
  • e) das Berufliche Gymnasium;
  • 3. Schulen des zweiten Bildungsweges
  • a) die Abendoberschule und das Abendgymnasium,
  • b) das Kolleg.

(2) Schulstufen sind:

  • 1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
  • 2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
  • 3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.⁴

⁴ § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376)