(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
- 1. Allgemeinbildende Schulen
- a) die Grundschule,
- b) die Förderschule,
- c) die Oberschule einschließlich Oberschule+,
- d) das Gymnasium,
- e) die Gemeinschaftsschule;
- 2. Berufsbildende Schulen
- a) die Berufsschule,
- b) die Berufsfachschule,
- c) die Fachschule,
- d) die Fachoberschule,
- e) das Berufliche Gymnasium;
- 3. Schulen des zweiten Bildungsweges
- a) die Abendoberschule und das Abendgymnasium,
- b) das Kolleg.
(2) Schulstufen sind:
- 1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
- 2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
- 3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.⁴
⁴ § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376)