(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.
SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.