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Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 33 SächsSchulG – Schuljahr, Ferien

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.