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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 113 SächsGemO – Informationsrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.