Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 52 SächsBO – Grundpflichten
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.
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„Was regelt § 52 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“