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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 52 SächsBO – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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„Was regelt § 52 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“

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