Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 46 SächsBO – Blitzschutzanlagen
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.