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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 46 SächsBO – Blitzschutzanlagen

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.