Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 16 SächsBO – Verkehrssicherheit

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 SächsBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten