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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 14 SächsBO – Brandschutz

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.