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Zitierfest

RgbZeS · Wohnraumzweckentfremdungssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbZeS – Voraussetzung und Gegenstand der Satzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.07.2024.

(1) In der Stadt Regensburg ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (Wohnraummangellage).

(2) Die Satzung gilt für die Zweckentfremdung von frei finanziertem Wohnraum im Gebiet der Stadt Regensburg. Nicht betroffen ist Wohnraum, solange für die/den Verfügungsberechtigte/n eine Genehmigungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) besteht.

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