(1) Zur Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers und zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Wassergewinnung über diese Anlage wurde mit Bescheid der Stadt Regensburg vom 23. Juli 1962 im Ortsteil Kager ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich, in die engere und weitere Schutzzone.