(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen in den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen und Gassen (Wohnverkehrsstraßen) von Regensburg, die zu beschränkt-öffentlichen Wegen (selbständigen Geh- und Radwegen) gewidmet sind, zu folgenden Benutzungsarten und -zwecken gilt allgemein als erlaubt:
1) der Verkehr zum Be- und Entladen im Sinne des Straßenverkehrsrechts (Lieferverkehr),
2) der Verkehr mit Kraftfahrzeugen von Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Betriebe zum Zwecke der Durchführung handwerklicher oder handwerksähnlicher Arbeiten auf den Anliegergrundstücken durch die Betriebsinhaber oder ihr Personal, soweit die Kraftfahrzeuge dabei wegen der Beförderung handwerklicher Güter oder handwerklichen Geräts benötigt werden (Handwerkerverkehr),
3) der Verkehr mit Taxen,
4) der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Ärzten zum Zwecke ärztlicher Verrichtungen auf den Anliegergrundstücken,
5) der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zum Aufsuchen oder Verlassen von Garagen oder sonstigen Kraftfahrzeugstellplätzen auf Anliegergrundstükken,
6) der Verkehr mit Karftfahrzeugen zum Aufsuchen oder Verlassen von Parkplätzen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, wenn solche Parkplätze in den Wohnverkehrsstraßen ausgewiesen sind und soweit eine straßenverkehrsrechtliche Berechtigung zur Benutzung solcher Parkplätze besteht.
(2) Sondernutzungserlaubnisse nach dieser Satzung gelten nur, wenn bei der Sondernutzung die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachtet werden.
(3) Die nach dieser Satzung zugelassenen Sondernutzungen sind sondernutzungsgebührenfrei.
(4) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und, soweit sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sowie der Satzung der Stadt Regensburg über Sondernutzungen bleiben unberührt.