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Zitierfest

RgbWohltaetigkeitS · Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung

Eingangsformel RgbWohltaetigkeitS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2019.

( AMBl. Nr. 9 vom 25. Februar 2019 )

Um den Stiftungszweck der Armenfundierungsvermögensstiftung, des Franziska-Alkofer-Nachlasses, der August-Stöhr-Stiftung, der Ritter-von-Fahrbeck-Stiftung und der König-Ludwig-Anstaltsstiftung, der durch die Geldentwertung im Einzelnen in Frage gestellt war, erfüllen zu können, beschloss der Stadtrat der Stadt Regensburg am 18. April 1951, diese Stiftungen zur Regensburger Wohltätigkeitsstiftung zusammenzufassen. Die Zusammenlegung wurde durch die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben Nr. II3-6827 vom 14. Juni 1951 genehmigt. Der Stiftung wird gemäß Art. 5 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS 282-1-1-WK), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 46 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82), folgende neue Fassung gegeben:

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