(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke durch Gewährung von Unterstützungen an bedürftige oder minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg.
(2) Die Stiftung kann Projekte, die den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 betreffen, fördern oder selbst initiieren.
(3) Die Stiftung darf keine Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(4) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 fördern.