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Zitierfest

RgbWaS · Werbeanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 11 RgbWaS – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 05.08.2024.

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. den in § 3 dieser Satzung festgelegten allgemeinen Anforderungen an Werbeanalgen zuwiderhandelt,
  • 2. eine nach § 4 dieser Satzung unzulässige Werbeanlage errichtet oder anbringt,
  • 3. eine digitale Werbeanlage entgegen den Anforderungen nach § 5 dieser Satzung errichtet oder anbringt,
  • 4. eine Werbeanlage entgegen der Anforderungen nach § 6, § 7 oder § 8 dieser Satzung errichtet oder anbringt.

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„Was regelt § 11 RgbWaS? Zitiere den Wortlaut.“

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