Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den in § 3 dieser Satzung festgelegten allgemeinen Anforderungen an Werbeanalgen zuwiderhandelt,
- 2. eine nach § 4 dieser Satzung unzulässige Werbeanlage errichtet oder anbringt,
- 3. eine digitale Werbeanlage entgegen den Anforderungen nach § 5 dieser Satzung errichtet oder anbringt,
- 4. eine Werbeanlage entgegen der Anforderungen nach § 6, § 7 oder § 8 dieser Satzung errichtet oder anbringt.