(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt im Regierungsbezirk Oberpfalz die Verordnung der Regierung der Oberpfalz über die Verkaufszeiten für bestimmte Waren an Sonn- und Feiertagen vom 22.1.1958 (StAnz Nr. 5 S. 4) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.4.1966 (RABl. S. 21), außer Kraft.
(3) Ferner treten in Gemeinden, die durch das Gesetz zur Neuabgrenzung der Regierungsbezirke vom 27.12.1971 (GVBl. S. 493) in den Regierungsbezirk Oberpfalz eingegliedert wurden, die dort bisher fortgeltenden Vorschriften über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen außer Kraft.