(1) Die Stiftung fördert die Jugendhilfe in Regensburg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Förderung, Unterstützung und Gewährleistung verbesserter Rahmenbedingungen für individuell beeinträchtigte und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Stadt Regensburg erfüllt mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche außerhalb der Herkunftsfamilie zur Selbständigkeit zu führen, sie für die Bewältigung von Lebensanforderungen zu stärken, für den Aufbau von sozialen Beziehungen einen tragfähigen Grund zu legen und sie bei der Suche nach Lebenssinn zu unterstützen. Hierbei ist es auch zulässig, die Herkunftsfamilien gezielt zu unterstützen, um so eine Fremdunterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu vermeiden. Die Mittel der Stiftung sollen vorzugsweise Projekten im Stadtteil Stadtamhof sowie Kindern und Jugendlichen des Stadtteiles Stadtamhof zugute kommen.
(3) Die Leistungen der Stiftung dürfen nicht zur Einsparung von gesetzlichen Pflichtleistungen führen, sondern sollen diese in sinnvoller Weise ergänzen, um dadurch die Lebensumstände der betroffen Kinder und Jugendlichen weiter zu verbessern.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.