(1) Die Mittel der VHS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Gesellschafter erhält keine Zuwendungen aus tatsächlichen Überschüssen oder sonstigen Mitteln der VHS.
(2) Die Stadt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der VHS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen der VHS hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.