Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der Stadt Regensburg von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen:
1) Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht vorliegt und die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden;
2) Instrumentaldarbietungen und sonstige nicht gewerbsmäßig veranstaltete musikalische Darbietungen;
3) das Aufstellen von Bild- und Tonübertragungsgeräten, insbesondere Radio- und Fernsehgeräten, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen;
4) Tierschauen, die von Vereinen veranstaltet werden und gefährliche Tiere nicht zur Schau gestellt werden;
5) das Aufstellen von Schau-, Spiel-, Scherz-, Sport- und Geschicklichkeitsapparaten, die nicht mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestaltet sind, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle oder Spielkasino vorliegt;
6) Preiskegeln, Preisbillard, Preiskartenspiele in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle vorliegt;
7) Amateursportveranstaltungen, ausgenommen motorsportliche Veranstaltungen, die nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen veranstaltet werden, und Großveranstaltungen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1);
8) Schießsportübungen und -wettkämpfe, sofern sie von Schützenvereinen auf zugelassenen Schießstätten abgehalten werden;
9) Veranstaltungen, die dem Jugendschutz dienen oder unmittelbar jugendpflegerische Zwecke verfolgen, wenn das Jugendamt der Stadt Regensburg dies bescheinigt hat.