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Zitierfest

RgbVergnuegungVO · Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen

§ 1 RgbVergnuegungVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.12.1975.

Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der Stadt Regensburg von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen:

1) Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht vorliegt und die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden;

2) Instrumentaldarbietungen und sonstige nicht gewerbsmäßig veranstaltete musikalische Darbietungen;

3) das Aufstellen von Bild- und Tonübertragungsgeräten, insbesondere Radio- und Fernsehgeräten, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen;

4) Tierschauen, die von Vereinen veranstaltet werden und gefährliche Tiere nicht zur Schau gestellt werden;

5) das Aufstellen von Schau-, Spiel-, Scherz-, Sport- und Geschicklichkeitsapparaten, die nicht mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestaltet sind, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle oder Spielkasino vorliegt;

6) Preiskegeln, Preisbillard, Preiskartenspiele in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle vorliegt;

7) Amateursportveranstaltungen, ausgenommen motorsportliche Veranstaltungen, die nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen veranstaltet werden, und Großveranstaltungen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1);

8) Schießsportübungen und -wettkämpfe, sofern sie von Schützenvereinen auf zugelassenen Schießstätten abgehalten werden;

9) Veranstaltungen, die dem Jugendschutz dienen oder unmittelbar jugendpflegerische Zwecke verfolgen, wenn das Jugendamt der Stadt Regensburg dies bescheinigt hat.

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