(1) Für Baugenehmigungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits anhängig waren, ist die Garagen- und Stellplatzsatzung in der Fassung vom 24. März 2005 anzuwenden.
(2) Soweit andere ortsrechtliche Vorschriften der Stadt Regensburg (z.B. Bebauungspläne, Altstadtschutzsatzung) Regelungen zur Stellplatzpflicht beinhalten, gehen die dortigen Regelungen vor.
(3) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Garagen- und Stellplatzsatzung vom 24. März 2005 außer Kraft.