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Zitierfest

RgbStrReinVO · Straßenreinigungsverordnung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbStrReinVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.06.2011.

Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis 500 EUR belegt werden, wer als Verpflichteter (§ 1) die ihm zugeordnete Fläche (§ 4) vorsätzlich oder fahrlässig nicht gemäß § 2 reinigt

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