(1) Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, für deren Betrieb bei Inkrafttreten der Verordnung vom 02.06.1993 eine abweichende Betriebszeitregelung galt.