Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an die Stadt Regensburg. Diese hat es, unter Beachtung des Stiftungszweckes, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
RgbSpeisederS · Satzung der Maria Speiseder Stiftung
§ 8 RgbSpeisederS – Vermögensanfall
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.11.2021.
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„Was regelt § 8 RgbSpeisederS? Zitiere den Wortlaut.“