(1) Unberührt bleiben:
- a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- b) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
RgbSchultzeVO · Verordnung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde - in Regensburg v. 19.6.1939, Nr. 110 g C 41/4, über das "Naturschutzgebiet Max-Schultze-Steig" im Stadtkreis Regensburg u. in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg
(1) Unberührt bleiben:
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbSchultzeVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 4 RgbSchultzeVO? Zitiere den Wortlaut.“