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Zitierfest

RgbSchultzeVO · Verordnung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde - in Regensburg v. 19.6.1939, Nr. 110 g C 41/4, über das "Naturschutzgebiet Max-Schultze-Steig" im Stadtkreis Regensburg u. in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg

§ 4 RgbSchultzeVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 26.06.1935.

(1) Unberührt bleiben:

  • a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
  • b) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbSchultzeVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbSchultzeVO? Zitiere den Wortlaut.“

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