Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
RgbSaeuleneicheVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche"
§ 6 RgbSaeuleneicheVO – Anzeigepflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.05.1992.
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„Was regelt § 6 RgbSaeuleneicheVO? Zitiere den Wortlaut.“