Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
RgbNatDVO56 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56)
§ 6 RgbNatDVO56 – Anzeigepflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.12.2003.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbNatDVO56 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 RgbNatDVO56? Zitiere den Wortlaut.“