Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
RgbNatDVO52 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52)
§ 6 RgbNatDVO52 – Anzeigepflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 09.04.1996.
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