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Zitierfest

RgbMFEBS · Satzung über die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Benutzungssatzung - MFEBS)

§ 13 RgbMFEBS – Gemeinnützigkeitsregelung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 02.05.2016.

(1) Der Betrieb gewerblicher Art „Musische Früherziehung“ der Stadt Regensburg K. d. ö. R. mit Sitz in Regensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält in ihrer Eigenschaft als Trägerin keine Zuwendungen aus Mitteln der Musischen Früherziehung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, hier des Betriebes gewerblicher Art der Stadt Regensburg „Musische Früherziehung“, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Musischen Früherziehung an die Stadt Regensburg als juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

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