(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5 ABS) nach Maßgabe des Abs. 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt.
(2) Die Anteile der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:
1) Gehwegbereiche (40 % der Mischwerksfläche) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS 60 v. H.
2) Rinnenanlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ABS 60 v. H.
3) Entwässerungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ABS 80 v. H.
4) Freilegung der Flächen für Maßnahmen nach Nr. 1-3 80 v. H.