(1) Unberührt bleiben:
- a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- b) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
RgbKeilsteinVO · Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg
(1) Unberührt bleiben:
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbKeilsteinVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 4 RgbKeilsteinVO? Zitiere den Wortlaut.“